Kosten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Für die Kurzzeitpflege gelten dieselben Kosten (Tagessatz) wie für die dauerhafte Unterbringung.
- Kosten für rüstige Menschen (Wohnen im Heim ).
- Kosten für pflegebedürftige Menschen (stationäre Pflege ).
Die Krankenkasse gewährt bis zu 28 Tagen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.550 Euro im Kalenderjahr. Die Leistungen der
Krankenkasse umfassen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen.
Die weiteren Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investivkosten sind vom Versicherten zu übernehmen.
Manchmal reicht die übliche Erstattung durch die Pflegekasse nicht aus. Dann können Kurzzeitpflege-Bewohner zusätzlich bis
zu 1.550 Euro im Jahr bekommen, wenn die Pflegeperson, meist ein Angehöriger, verhindert ist (Verhinderungspflege). Diese
Leistungen können bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden: entweder am Stück oder auf verschiedene Wochen oder Tage
aufgeteilt. Dieser Zusatzbetrag wird nur gewährt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung
mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Sowohl die Leistungen der Kurzzeitpflege als auch der Verhinderungspflege sind durch die zuständige Pflegekasse zu genehmigen.
Die Investivkosten und die Entgelte für Unterkunft/Verpflegung können durch die Pflegekassen übernommen werden. Dafür müssen
die Voraussetzungen der "Zusätzlichen Betreuungsleistungen" bei demenziell oder psychisch erkrankten Menschen nach § 45b SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) erfüllt sein.
